Geschäftsbedingungen


Geschäftsbedingungen bezüglich Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Lieferungen der Sünkel Schrauben GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß §449 BGB mit den folgenden Erweiterungen:

2. Alle von der Fa. Sünkel Schrauben GmbH gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung – gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen – in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch für den Fall, dass der Käufer für besonders bezeichnete Warenlieferungen den Kaufpreis
bezahlt hat.

3.
a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Fa. Sünkel Schrauben GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Fa. Sünkel Schrauben GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Sünkel Schrauben GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura Endbetrag einschließlich MWSt) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der
Verarbeitung.

b) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Fa. Sünkel Schrauben GmbH nicht gehörenden Gegenstände untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Sünkel Schrauben GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura Betrag einschließlich MWSt) zu dem Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilmäßig der Fa. Sünkel Schrauben GmbH Miteigentum überträgt.

c) Dem Käufer ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Sünkel Schrauben GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderungen der Sünkel Schrauben GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Sünkel Schrauben GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Sünkel Schrauben GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann die Sünkel Schrauben GmbH verlangen, dass der Besteller der Sünkel Schrauben GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Von einer Verpfändung oder jeder anderen Gefährdung und Beeinträchtigung der im Eigentum oder Miteigentum der Sünkel Schrauben GmbH stehenden Gegenstände durch Dritte hat der Käufer die Sünkel Schrauben GmbH unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Name und Anschrift des Pfandgläubigers bzw. Bezeichnung der Behörde, die die Pfändung vornahm, bekanntzugeben.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Sünkel Schrauben GmbH nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Die Sünkel Schrauben GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.

f) Der Käufer verpflichtet sich, sobald er mit einer Zahlung in Verzug geraten ist, der Sünkel Schrauben GmbH auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden.

g) Die Sünkel Schrauben GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Sünkel Schrauben GmbH.